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verein:vereinssatzung [2018/10/23 20:04] – [§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung] root | verein:vereinssatzung [2018/10/23 20:05] – [§ 13 Rechte und Pflichten des Vorstandes] root | ||
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Bei Arbeits- oder arbeitsähnlichen Verträgen erfüllt der Vorstand die Arbeitgeberfunktion im Sinne von Dienstvorgesetzten und übt die Disziplinargewalt aus. Zu den Aufgaben gehören insbesondere: | Bei Arbeits- oder arbeitsähnlichen Verträgen erfüllt der Vorstand die Arbeitgeberfunktion im Sinne von Dienstvorgesetzten und übt die Disziplinargewalt aus. Zu den Aufgaben gehören insbesondere: | ||
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- | Erarbeiten und Bekanntgabe der Ziele und Richtung der Vereinsarbeit | + | |
- | Erstellung des Jahresfinanzplanes, | + | |
- | Vorbereitung, | + | |
- | Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens | + | |
- | Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern | + | |
- | Anstellung und Entlassung von hauptamtlichen Kräften | + | |
Der Vorstand überwacht die Tätigkeiten im Verein und kann an allen Sitzungen und Versammlungen im Verein teilnehmen. | Der Vorstand überwacht die Tätigkeiten im Verein und kann an allen Sitzungen und Versammlungen im Verein teilnehmen. | ||
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Das gilt nicht für: | Das gilt nicht für: | ||
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- | Verträge, welche eine Abteilung zu laufenden Leistungen mit einer Laufzeit von länger als einem Jahr verpflichten | + | |
- | Miet- und Pachtverträge | + | |
- | Verträge über den laufenden Bezug von Waren und sonstigen Leistungen | + | |
Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder und ehrenamtliche Mitarbeiter von ihrer Tätigkeit zu entbinden. Der Vorstand kann Mitglieder des Vereins vom Betrieb vorübergehend ausschließen. Den betroffenen Mitgliedern und Mitarbeitern steht die Berufung an das Schiedsgericht zu. Diese ist spätestens eine Woche nach Bekanntgabe beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand ist an die Entscheidung des Schiedsgerichts gebunden. | Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder und ehrenamtliche Mitarbeiter von ihrer Tätigkeit zu entbinden. Der Vorstand kann Mitglieder des Vereins vom Betrieb vorübergehend ausschließen. Den betroffenen Mitgliedern und Mitarbeitern steht die Berufung an das Schiedsgericht zu. Diese ist spätestens eine Woche nach Bekanntgabe beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand ist an die Entscheidung des Schiedsgerichts gebunden. |